Der bpa hat seit der Stellungnahme zum Verordnungsentwurf im August 2021 in Gremien, bilateralen Gesprächen mit Sozialministerium (SMS) und Pflegekassen und zuletzt gegenüber Landtagsabgeordneten sehr deutlich auf die fehlende Regelungszuständigkeit für nach Pflegeversicherungsgesetz zugelassene Pflegedienste hingewiesen und deutlich gemacht, dass er bei
Rechnungsabweisungen die Unterstützung seiner Mitglieder in Musterverfahren gegen die SächsPflUVO prüfen wird. Mit bpa.regional ambulant 22-2022 vom 15.11.2022 und 23-2022 vom 09.12.2022 sowie in vielen Netzwerktreffen und in direkten Gesprächen haben wir ausführlich.
Ihre Möglichkeiten erörtert, wie Sie auf die Ankündigung der Pflegekassen, Zeitvergütungen oberhalb der Preisobergrenzen aus der SächsPflUVO nicht mehr zu erstatten, reagieren können.
Die verwirrenden Informationen des Sozialministeriums und der Pflegekassen, ob die ab Januar 2023 von den zugelassenen Pflegediensten erbrachten Leistungen bezahlt würden, führte zu breiter Verunsicherung. Teilweise schlugen die Pflegekassen auf Nachfragen der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen einen Wechsel zu anderen Anbietern vor, welche die landesrechtlichen Preisobergrenzen anerkannt haben. Teilweise wurde kommentarlos eine Veröffentlichung des SMS zu den Preisobergrenzen für landesrechtlich anerkannte Betreuungsdienste überreicht, aus der ein Bezug zur Leistungserbringung zugelassener Pflegedienste nicht hervorgeht. Insoweit wurde suggeriert, dass der Pflegedienst rechtswidrige Vergütungen beansprucht. Aktuell liegen uns unterschiedliche Rückmeldungen zum Vorgehen der Pflegekassen vor. Sollte auch Ihnen eine Rechnungsabweisung oder Rechnungskürzung vorliegen, bitten wir um Information an die Landesgeschäftsstelle, um die Geeignetheit eines Musterverfahrens prüfen zu können.
Soweit Ihre Kunden ebenfalls von den Pflegekassen unvollständig oder falsch informiert wurden, können Sie den Aussagen mit der bpa.Information in der Anlage entgegentreten.
Die Intention um die SächsPflUVO und die damit verbundene Kritik an der bisherigen Preisgestaltung der Entlastungsleistungen wird von der Landesregierung auch in der Pflegedatenbank auf die Frage, warum Preisobergrenzen eingeführt wurden, dargestellt: „In den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass die Anbieter den Pflegebedürftigen Preise in Rechnung stellen, die dem Sinn und Zweck zuwiderlaufen, mit dem Entlastungsbetrag den Pflegebedürftigen eine kontinuierliche und spürbare Unterstützung zukommen zu lassen, um einen möglichst langen Verbleib in der eigenen Häuslichkeit zu ermöglichen.“
Diese Argumentation lässt völlig unberücksichtigt, dass der hauptsächliche Kostenfaktor des Preises in den Löhnen von Pflege- und Betreuungskräften liegt, deren Steigerung massiv in den letzten Jahren von der Politik eingefordert wurde. Der bpa hat als einziger Verband in Sachsen von Anfang an vehement auf diese Diskrepanz von Personalkosten und beabsichtigter Preisdeckelung in der SächsPflUVO hingewiesen.